Austauschpflicht für alte Heizkessel
Heizkessel, die mehr als 30 Jahre auf dem Buckel haben, müssen unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden. So schreibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Nun trifft es Heizkessel mit Baujahr vor 1989. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das eventuell auch unter der Dämmschicht gegen Wärmeverluste des Kessels verborgen sein kann. Alternativ finden sich die Angaben im Schornsteinfegerprotokoll, der Rechnung der Anlage oder anderen Datenblättern. Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiterbetrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist auch von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer. Wie IWO-Untersuchungen zeigen, ist es dabei in der Regel am günstigsten, beim bestehenden Energieträger zu bleiben und die Gerätetechnik zu erneuern. Brennwertgeräte können den Brennstoffbedarf gegenüber alten Heizkesseln um bis zu 30 Prozent verringern.
Korrektur: In der ursprünglichen Textfassung stand, dass auf der Skala des Heizungslabels für Neuanlagen ab dem 26. September nur die Effizienzklasse G wegfallen wird. Dies haben wir nachträglich richtiggestellt. Es fallen die Effizienzklassen E bis G weg.